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BAföG-Angelegenheiten

Formblatt 5 / § 48 BAföG:

Der Nachweis kann gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG seit dem 23. BAföG Änderungsgesetz zusätzlich auch geführt werden durch die Vorlage des "Notenspiegels oder Transcript of records". Stand Ende des vierten, fünften oder sechsten Fachsemesters mit der zu diesem Zeitpunkt üblichen Anzahl der ECTS-Punkte.

Gem. der Entscheidung des Prüfungsausschusses wird bei Vorliegen von 50% der bei geordnetem Verlauf der Ausbildung erreichbaren Kreditpunkte Förderungswürdigkeit bescheinigt (auch ohne Unterschrift durch den BAföG-Beauftragten):

  • Am Ende des vierten Fachsemesters wären das 60 von 120 Kreditpunkte.
  • Am Ende des fünften Fachsemesters wären das 75 von 150 Kreditpunkte.
  • Am Ende des sechsten Fachsemesters wären das 90 von 180 Kreditpunkte.

Falls das Formular dennoch gefordert wird, ist es im Prüfungsbüro Informatik einzureichen und wird dem BAföG-Beauftragten vorgelegt und kann innerhalb von einer Woche im Prüfungsbüro wieder abgeholt werden.

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