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Mutterschutz

Um Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz wahrnehmen zu können, muss die Schwangerschaft an der Universität gemeldet werden.

6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und 8 Wochen nach der Entbindung besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen

Studierende entscheiden selbst, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen möchten.

Wichtig: Wird an Lehrveranstaltungen teilgenommen, ohne die Schwangerschaft zuvor gemeldet zu haben, verfallen Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz automatisch.

Alles Weitere zu Anmeldung der Schwangerschaft und mögliche Ansprechpartner finden Sie hier:

https://www.uni-bonn.de/de/universitaet/chancengerechtigkeit/familiengerechte-hochschule/studium-und-familie/mutterschutz

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