Mutterschutz
Um Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz wahrnehmen zu können, muss die Schwangerschaft an der Universität gemeldet werden.
6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und 8 Wochen nach der Entbindung besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Studierende entscheiden selbst, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen möchten.
Wichtig: Wird an Lehrveranstaltungen teilgenommen, ohne die Schwangerschaft zuvor gemeldet zu haben, verfallen Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz automatisch.
Alles Weitere zu Anmeldung der Schwangerschaft und mögliche Ansprechpartner finden Sie hier: