Prüfungsanmeldungen WS 2003/04
FAQs zur DPO 1998
Auf dieser Seite werden Antworten des Prüfungsausschussvorsitzenden auf "oft gestellte Fragen" (engl.: "frequently asked questions" - FAQ)
veröffentlicht,die spezielle Probleme mit der Interpretation von
Regelungen in der "alten" DPO von 1998 betreffen. Die meisten dieser
Fragen sind in Mails wiederholt aus dem Kreis der Studierenden gestellt
worden, hin und wieder stellt der PA-Vorsitzende sich auch einmal eine
Frage selbst, weil er möchte, dass Sie die Antworten kennen.
Durch Ihr künftiges Frageverhalten beeinflussen Sie natürlich
mit, welche noch nicht (so oft) gestellte Frage in Zukunft eine FAQ
wird! Scheuen Sie sich also nicht zu fragen (per Mail an Prof.
Manthey). Sollte eine Antwort unklar oder missverständlich sein,
dann melden Sie sich bitte auch.
Freiversuchsregelung (15.3.2005/ergänzt: 6.9.05):
Wie und bis wann kann ich die Freiversuchsregelung für Prüfungen nutzen?
Für Fachprüfungen des Hauptstudiums innerhalb der
Regelstudienzeit werden gemäß § 21a unserer DPO 1998
Freiversuche gewährt, so wie es das bis 2000 gültige
Universitätsgesetz in § 90a regelt. Inzwischen enthält das jetzt gültige Hochschulgesetz in § 93 eine aktualisierte Fassung dieses "Freiversuchsparagraphen".
Das heisst konkret: Jede
Prüfung für das HD nach alter DPO, die während der
Regelstudienzeit (also vor Ablauf des 9. Fachsemesters) nicht bestanden ist, wird automatisch (ohne Antrag)
beim ersten Mal nicht gewertet. Erst wenn im zweiten Anlauf (auch wenn
der innerhalb der Regelstudienzeit stattfindet) die Prüfung wieder
schief geht, beginnt die Zählung der zwei zulässigen Wiederholungen. Man
hat also in diesem Fall bis zu drei Wiederholungen für solche Prüfungen.
Bei bestandenen Prüfungen kann zum Zweck der Notenverbesserung auch
einmal wiederholt werden (pro Prüfung!). Die Absicht, eine
Wiederholung zur Notenverbesserung durchzuführen, muss aber vom
Prüfling dem PA nach der jeweiligen Prüfung gemeldet werden. Die Prüfung wird dadurch vom
Prüfling als Freiversuch deklariert.
Der "Freiversuch" ist also jeweils diejenige Prüfung, die wiederholt werden soll, nicht die Wiederholungsprüfung! Der Freiversuch muss in der Regelstudienzeit stattgefunden haben, die Wiederholung aber nicht.
Das UG/HG schreibt zwar vor, dass die Wiederholung zum nächsten
Prüfungstermin stattfinden muss, da wir in Bonn aber keine festen
Prüfungstermine haben, wird diese Regelung bisher nicht
angewendet und soll auch weiterhin (bis zum Auslaufen der DPO 1998)
nicht angewendet werden. Es ist ja sowieso nicht sinnvoll, mit der
Wiederholung zu lange zu warten, will man sich nicht ganz neu
vorbereiten!
Bei der Bestimmung der Regelstudienzeit werden zum einen Fachsemester gezählt (also Semester im Hauptfach Informatik), zum anderen wird ein ununterbrochenes Studium von
maximal 9 Semestern gefordert. Es gibt diverse Ausnahmeregelungen
für bestimmte Unterbrechungsgründe (Krankheit, Mutterschutz,
Auslandsstudium, Mitarbeit in Unigremien). Diese Gründe
können auch dazu führen, dass manche Semester bei der
Zählung der 9 Fachsemester unberücksichtigt bleiben, man also
auch im 10. oder höheren Semester noch Freiversuche nutzen kann.
Bitte lesen Sie den Paragraphen (Link siehe oben) oder erkundigen Sie sich im Prüfungsbüro über die
Details, wenn Sie glauben, dass ein solcher Grund für Sie zutrifft.
- Beendigung des Studiums nach DPO 1998 (11.1.2005):
Was muss ich tun, um mein Studium noch nach alter DPO zuendeführen zu können?
Wer nach alter DPO auch das HD noch ablegen will, muss bis zum 27.3.2006
(d.h. drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen DPO durch
Veröffentlichung in den Amtl. Bekanntmachungen der
Universität vom 27.3.2003) seine erste Fachprüfung des HD
"unternommen haben" (neue DPO § 30, Abs. 3). Das bedeutet
insbesondere, dass Sie vor diesem Datum Ihr Vordiplom als Ganzes
bestanden haben müssen!
Was heisst dabei "unternommene Prüfung"?
Der PA Informatik interpretiert diese Formulierung der DPO so, dass eine
der vier Prüfungen des HD (also inklusive NF-Prüfung)
erfolgreich oder nicht erfolgreich mindestens einmal absolviert
sein muss. Für die drei Informatikprüfungen (A, B und C)
bedeutet dies, dass Sie zumindest den 1. Versuch einer mündlichen
Prüfung bereits hinter sich haben müssen. Für das
Nebenfach Wirtschaftswissenschaften gilt jede der studienbegleitenden
Abschlussklausuren als Prüfung, d.h. sowie Sie auch nur eine
solche BWL- oder VWL-Klausur mitgeschrieben haben (auch wenn diese
nicht bestanden wurde), haben Sie das Kriterium "unternommene
Prüfung" erfüllt. Anerkannte Prüfungen von anderen
Hochschulen werden ebenfalls mitgerechnet, sofern sie vor dem Stichtag
27.3.06 anerkannt wurden.
- Mathematikscheine in Grund- und Hauptstudium (10.10.2003 und 21.12.2004):
Wer sein Vordiplom
noch nach alter DPO macht, muss drei von vier Mathematikscheinen zu
Lineare Algebra 1/2 oder Analysis 1/2 erwerben. Diese Vorlesungen
werden seit WS 2003/04 nicht mehr angeboten. Stattdessen gibt es neue
Vorlesungen Mathematik für Informatiker I-IV. Wem noch
Mathescheine nach alter DPO fehlen, der muss seitdem an
Abschlussklausuren zu den neuen Vorlesungen Mathematik für
Informatiker Ia (Lineare Algebra), Ib (Analysis 1), IIa (Logik und
Diskrete Strukturen) oder IIb (Analysis 2) erfolgreich teilgenommen
haben, um den entsprechenden Schein anerkannt zu bekommen.
Natürlich darf dabei keine Vorlesung gewählt werden, für
die man bereits einen Schein nach alter Vorlesungsbezeichnung besitzt.
Mathematik für Informatiker Ia gilt dabei als äquivalent mit
Lineare Algebra 1 nach alter Regelung. Scheine zu Mathematik für
Informatiker III oder IV können nicht für
das Vordiplom nach alter DPO genutzt werden! Auch Übungsscheine,
die in den entsprechenden Mathematikvorlesungen für
Diplom-Mathematiker erworben wurden (die noch immer so heissen, wie die
Grundstudiumsvorlesungen für Informatiker vor 2003) werden
ebenfalls anerkannt.
Nach DPO 1998 muss für das Hauptdiplom einen
Mathematikschein zu einem der drei Gebiete Praktische Mathematik, Logik
oder Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik erwerben. Solche Scheine
können seit WS 2004/05 auch durch erfolgreiche Teilnahme an der
Modulprüfung für eine der neuen Grundstudiumsvorlesungen
Mathematik für Informatiker III (Numerik, entspricht Praktische
Mathematik) oder Mathematik für Informatiker IV (W&S) erworben
werden. Die Vorlesung Mathematik für Informatiker IIa (Logik und
Diskrete Strukturen) kann dagegen nicht zum Erwerb eines Logikscheins genutzt werden!
- Fristen für Prüfungswiederholungen (17.6.2004):
Bis wann muss ich nicht bestandene Prüfungen oder Diplomarbeiten wiederholt haben?
In der DPO 1998 sind für die Wiederholung von
Prüfungen Fristen gesetzt: Wer 9 Monate nach einer nicht
bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung nicht absolviert
hat, verliert den Prüfungsanspruch. Auch für die Wiederholung
einer nicht bestandenen Diplomarbeit gibt es solche Fristen in der
alten DPO.
Diese Wiederholungsfristen sind inzwischen nicht mehr gültig
und werden daher auch in den Benachrichtigungsschreiben des PA an
durchgefallene Prüflinge nicht mehr verwendet! Seit Inkrafttreten
des Hochschulgesetzes von 2000 sind solche Fristen unzulässig. Damit haben die anderslautenden Regelungen unserer DPO
von 1998 auch automatisch ihre Gültigkeit verloren. Dies gilt auch
für die Wiederholung einer missglückten Diplomarbeit.
Die
Bearbeitungsdauer für eine Diplomarbeit bleibt aber auf 6 Monate
(ggf. + Verlängerung) befristet. Auch An- und Abmeldefristen sind
weiterhin einzuhalten. Nur Wiederholungsfristen gibt es nicht mehr!
Trotzdem finden Sie auch weiterhin in den Benachrichtigungsschreiben
des PA nach nicht bestandenen Prüfungen Hinweise auf Fristen, die man einhalten "soll". Dies sind
einfach nur noch Ratschläge seitens des Prüfungsausschusses, die
jeweilige Wiederholung nicht zu früh (unterschätzte Schwierigkeit), aber
auch nicht zu spät (überschätzte Probleme) anzutreten.
letzte Änderung: 6.9.2005/RM
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