Institut für Informatik
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn


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FAQs zur DPO 1998

Auf dieser Seite werden Antworten des Prüfungsausschussvorsitzenden auf "oft gestellte Fragen" (engl.: "frequently asked questions" - FAQ) veröffentlicht,die spezielle Probleme mit der Interpretation von Regelungen in der "alten" DPO von 1998 betreffen. Die meisten dieser Fragen sind in Mails wiederholt aus dem Kreis der Studierenden gestellt worden, hin und wieder stellt der PA-Vorsitzende sich auch einmal eine Frage selbst, weil er möchte, dass Sie die Antworten kennen.

Durch Ihr künftiges Frageverhalten beeinflussen Sie natürlich mit, welche noch nicht (so oft) gestellte Frage in Zukunft eine FAQ wird! Scheuen Sie sich also nicht zu fragen (per Mail an Prof. Manthey). Sollte eine Antwort unklar oder missverständlich sein, dann melden Sie sich bitte auch.

    Freiversuchsregelung (15.3.2005/ergänzt: 6.9.05):

    Wie und bis wann kann ich die Freiversuchsregelung für Prüfungen nutzen?

    Für Fachprüfungen des Hauptstudiums innerhalb der Regelstudienzeit werden gemäß § 21a unserer DPO 1998 Freiversuche gewährt, so wie es das bis 2000 gültige Universitätsgesetz in § 90a regelt. Inzwischen enthält das jetzt gültige Hochschulgesetz in § 93 eine aktualisierte Fassung dieses "Freiversuchsparagraphen". 

    Das heisst konkret: Jede Prüfung für das HD nach alter DPO, die während der Regelstudienzeit (also vor Ablauf des 9. Fachsemesters) nicht bestanden ist, wird automatisch (ohne Antrag)  beim ersten Mal nicht gewertet. Erst wenn im zweiten Anlauf (auch wenn der innerhalb der Regelstudienzeit stattfindet) die Prüfung wieder schief geht, beginnt die Zählung der zwei zulässigen Wiederholungen. Man hat also in diesem Fall bis zu drei Wiederholungen für solche Prüfungen.

    Bei bestandenen Prüfungen kann zum Zweck der Notenverbesserung auch einmal wiederholt werden (pro Prüfung!). Die Absicht, eine Wiederholung zur Notenverbesserung durchzuführen, muss aber vom Prüfling dem PA nach der jeweiligen Prüfung gemeldet werden. Die Prüfung wird dadurch vom Prüfling als Freiversuch deklariert.

    Der "Freiversuch" ist also jeweils diejenige Prüfung, die wiederholt werden soll, nicht die Wiederholungsprüfung! Der Freiversuch muss in der Regelstudienzeit stattgefunden haben, die Wiederholung aber nicht. Das UG/HG schreibt zwar vor, dass die Wiederholung zum nächsten Prüfungstermin stattfinden muss, da wir in Bonn aber keine festen Prüfungstermine haben, wird diese Regelung  bisher nicht angewendet und soll auch weiterhin (bis zum Auslaufen der DPO 1998) nicht angewendet werden. Es ist ja sowieso nicht sinnvoll, mit der Wiederholung zu lange zu warten, will man sich nicht ganz neu vorbereiten!

    Bei der Bestimmung der Regelstudienzeit werden zum einen Fachsemester gezählt (also Semester im Hauptfach Informatik), zum anderen wird ein ununterbrochenes Studium von maximal 9 Semestern gefordert. Es gibt diverse Ausnahmeregelungen für bestimmte Unterbrechungsgründe (Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Mitarbeit in Unigremien).  Diese Gründe können auch dazu führen, dass manche Semester bei der Zählung der 9 Fachsemester unberücksichtigt bleiben, man also auch im 10. oder höheren Semester noch Freiversuche nutzen kann. Bitte lesen Sie den Paragraphen (Link siehe oben) oder erkundigen Sie sich im Prüfungsbüro über die Details, wenn Sie glauben, dass ein solcher Grund für Sie zutrifft.


  1. Beendigung des Studiums nach DPO 1998 (11.1.2005):

    Was muss ich tun, um mein Studium noch nach alter DPO zuendeführen zu können?

    Wer nach alter DPO auch das HD noch ablegen will, muss bis zum 27.3.2006 (d.h. drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen DPO durch Veröffentlichung in den Amtl. Bekanntmachungen der Universität vom 27.3.2003) seine erste Fachprüfung des HD "unternommen haben" (neue DPO § 30, Abs. 3). Das bedeutet insbesondere, dass Sie vor diesem Datum Ihr Vordiplom als Ganzes bestanden haben müssen!

    Was heisst dabei "unternommene Prüfung"? Der PA Informatik interpretiert diese Formulierung der DPO so, dass eine der vier Prüfungen des HD (also inklusive NF-Prüfung) erfolgreich oder nicht erfolgreich mindestens einmal  absolviert sein muss. Für die drei Informatikprüfungen (A, B und C) bedeutet dies, dass Sie zumindest den 1. Versuch einer mündlichen Prüfung bereits hinter sich haben müssen. Für das Nebenfach Wirtschaftswissenschaften gilt jede der studienbegleitenden Abschlussklausuren als Prüfung, d.h. sowie Sie auch nur eine solche BWL- oder VWL-Klausur mitgeschrieben haben (auch wenn diese nicht bestanden wurde), haben Sie das Kriterium "unternommene Prüfung" erfüllt. Anerkannte Prüfungen von anderen Hochschulen werden ebenfalls mitgerechnet, sofern sie vor dem Stichtag 27.3.06 anerkannt wurden.


  2. Mathematikscheine in Grund- und Hauptstudium (10.10.2003 und 21.12.2004):

    Wer sein Vordiplom noch nach alter DPO macht, muss drei von vier Mathematikscheinen zu Lineare Algebra 1/2 oder Analysis 1/2 erwerben. Diese Vorlesungen werden seit WS 2003/04 nicht mehr angeboten. Stattdessen gibt es neue Vorlesungen Mathematik für Informatiker I-IV. Wem noch Mathescheine nach alter DPO fehlen, der muss seitdem an Abschlussklausuren zu den neuen Vorlesungen Mathematik für Informatiker Ia (Lineare Algebra), Ib (Analysis 1), IIa (Logik und Diskrete Strukturen) oder IIb (Analysis 2) erfolgreich teilgenommen haben, um den entsprechenden Schein anerkannt zu bekommen. Natürlich darf dabei keine Vorlesung gewählt werden, für die man bereits einen Schein nach alter Vorlesungsbezeichnung besitzt. Mathematik für Informatiker Ia gilt dabei als äquivalent mit Lineare Algebra 1 nach alter Regelung. Scheine zu Mathematik für Informatiker III oder IV können nicht für das Vordiplom nach alter DPO genutzt werden! Auch Übungsscheine, die in den entsprechenden Mathematikvorlesungen für Diplom-Mathematiker erworben wurden (die noch immer so heissen, wie die Grundstudiumsvorlesungen für Informatiker vor 2003) werden ebenfalls anerkannt.

    Nach DPO 1998 muss für das Hauptdiplom einen Mathematikschein zu einem der drei Gebiete Praktische Mathematik, Logik oder Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik erwerben. Solche Scheine können seit WS 2004/05 auch durch erfolgreiche Teilnahme an der Modulprüfung für eine der neuen Grundstudiumsvorlesungen Mathematik für Informatiker III (Numerik, entspricht Praktische Mathematik) oder Mathematik für Informatiker IV (W&S) erworben werden. Die Vorlesung Mathematik für Informatiker IIa (Logik und Diskrete Strukturen) kann dagegen nicht zum Erwerb eines Logikscheins genutzt werden!


  3. Fristen für Prüfungswiederholungen (17.6.2004):

    Bis wann muss ich nicht bestandene Prüfungen oder Diplomarbeiten wiederholt haben?

    In der DPO 1998 sind für die Wiederholung von Prüfungen Fristen gesetzt: Wer 9 Monate nach einer nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung nicht absolviert hat, verliert den Prüfungsanspruch. Auch für die Wiederholung einer nicht bestandenen Diplomarbeit gibt es solche Fristen in der alten DPO.

    Diese Wiederholungsfristen sind inzwischen nicht mehr gültig und werden daher auch in den Benachrichtigungsschreiben des PA an durchgefallene Prüflinge nicht mehr verwendet! Seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes von 2000 sind solche Fristen unzulässig. Damit haben die anderslautenden Regelungen unserer DPO von 1998 auch automatisch ihre Gültigkeit verloren. Dies gilt auch für die Wiederholung einer missglückten Diplomarbeit.

    Die Bearbeitungsdauer für eine Diplomarbeit bleibt aber auf 6 Monate (ggf. + Verlängerung) befristet. Auch An- und Abmeldefristen sind weiterhin einzuhalten. Nur Wiederholungsfristen gibt es nicht mehr!

    Trotzdem finden Sie auch weiterhin in den Benachrichtigungsschreiben des PA nach nicht bestandenen Prüfungen Hinweise auf Fristen, die man einhalten "soll". Dies sind einfach nur noch Ratschläge seitens des Prüfungsausschusses, die jeweilige Wiederholung nicht zu früh (unterschätzte Schwierigkeit), aber auch nicht zu spät (überschätzte Probleme) anzutreten.




letzte Änderung: 6.9.2005/RM
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