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HRG - Info
Wie Ihr sicherlich schon gehört habt, streiken seit einigen Wochen mehrere Universitäten, u. a. in Gießen, Marburg, Landau und Frankfurt. Auch in Bonn wird seit heute - auf Beschluß der Vollversammlung der Studierenden - das Hauptgebäude bestreikt.
Zu einem guten Teil richtet sich der Streik gegen die geplante Reform des Hochschulrahmengesetzes (HRG).
Mit diesem Flugblatt wollen wir Euch mit Hintergrundinformationen über diese Diskussion versorgen.
Hier die umstrittensten Änderungsvorschläge und ihre möglichen Konsequenzen:
- § 19 des Änderungsvorschlages regelt die Einführung der anglo-amerikanischen Abschlüsse Bachelor (B.A.) und Master (M.A.). Dadurch soll das Studium an einer deutschen Hochschule international vergleichbarer gemacht werden. Diese Reform birgt jedoch die Gefahr, daß aus einem qualifizierten Hochschulabschluß ein "Studium light" wird.
Außerdem stellt dann der B.A. (nach 6 Semestern) den ersten berufsqualifizierenden Abschluß dar. Bleiben die BaföG-Regelungen auf dem derzeitigen Stand, so bedeutet dies, daß nach dem 6. Semester eine Förderung nicht mehr möglich ist.
- § 32 II erlaubt es den Hochschulen, nach einem selbst festgelegten Auswahlverfahren einen Teil der StudienanfängerInnen in eigener Regie auszusuchen. Die in Absatz III 2b festgelegten Kriterien erlauben es jedoch, die Auswahl ohne Würdigung der gesamten Persönlichkeit zu treffen, sonder allein aufgrund der Abinote, eines Auswahlgespräches über Eignung und Motivation oder der vorhergehenden Berufserfahrung. Zudem sollen im ZVS-Vergabeverfahren bei der Berücksichtigung der Studienwünsche 25% der Plätze ausschließlich nach der Abinote (bisher soziale Kriterien) vergeben werden.
- Nach § 15 I S. 4 setzt i. d. R. der Übergang ins Hauptstudium eine erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung voraus. Die Möglichkeit der Hochschulen, ihre Prüfungsordnung selbst zu gestalten wird dadurch eingeschränkt. Das neue HRG schließt weiterhin eine Zwangsexmatrikulation bei Nichtbestehen nicht aus.
- Freischußregelung und ein Credit-Point-System sollen nach §§15 II, III in möglichst vielen Studiengängen eingeführt werden
- Was die Mitwirkung der Studierenden in den akademischen Gremien (Konvent, Senat, Fakultätsräte) betrifft, schränkt das neue HRG die bisher vorgeschriebenen Mitspracherechte ein. So wurden die §§ 38 - 40 des alten HRG, in denen u. a. Wahlen zu den akademischen Gremien normiert waren, ersatzlos gestrichen, so da&azlig; es in Zukunft möglich sein wird, daß die Hochschule die studentischen Mitglieder in den Gremien "von oben" einsetzt.
- Die Finanzierung der Hochschulen soll gem. §§ 5 und 6 in stärkerem Maße von der Lehr und Forschungsleistung der Unis abhängig gemacht werden. Dazu wird die Evaluation erstmals festgeschrieben.
Wichtig soll dabei jedoch sein, daß die finanzielle Ausstattung der Unis nicht hauptsächlich an der Anzahl der AbsolventInnen oder der "Durchlaufgeschwindigkeit" festgemacht wird, um ein Absinken des Niveaus vorzubeugen. Auch dürfen alternative Wissenschaftsansätze nicht vernachlässigt werden. Unis, die schon jetzt unter mangelnder Ausstattung und strukturellen Problemen leiden, sollten nicht durch eine Kürzung der Mittel noch weiter ins Hintertreffen geraten.
- Gem. §11 des HRG-Entwurfs wird die Regelstudienzeit auf 9 Semester verbindlich festgeschrieben. Ausnahmen müssen besonders begründet werden. Bislang lag es in der Kompetenz der Hochschule, die Regelstudienzeit festzusetzen, das HRG gab lediglich eine Empfehlung.
- In §14 wird eine Studienberatung vorgeschrieben, die sich bis zum Ende des ersten Studienjahres über den Leistungsstand der StudentInnen informiert, die sich dann ggf. über den Fortgang des Studiums beraten lassen müssen.
- Der neue HRG-Entwurf sieht vor, die pädagogische Eignung der DozentInnen stärker als bisher zur Vorraussetzung für eine Professur zu machen. Außerdem soll die Habitilitation nicht länger die einzige Zugangsmöglichkeit zu einer ProfessorInnenstelle sein.
Was das neue HRG vermissen läßt:
- Schon lange wird gefordert, daß im HRG festgeschrieben wird, daß Studiengebühren nicht erhoben werden. Auch der neue Entwurf erfüllt diese Erwartung nicht. Zwar wird vorgebracht, daß eine solch spezielle Festlegung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers falle; jedoch dürften auch andere Regelungen des neuen HRG in die Regelungskompetenz der Länder eingreifen.
- Gleiches gilt für die Forderung nach der bundesweiten Einführung einer verfaßten Studierendenschaft; momentan hängt es vom Wohlwollen der jeweiligen Landesregierung ab, ob an den Universitäten verfaßte Studierendenschaften existieren. Nur durch eine verfaßte Studierendenschaft ist jedoch eine breit legitimierte und finanziell abgesicherte Studierendenvertretung möglich.
Natürlich sind an der geplanten Novelle auch gute Seiten zu erkennen. Z. B. sollen die Hochschulen autonom über ihre Mittel verfügen können und selbstständig über Berufungen entscheiden.
Wir hoffen, daß wir mit diesem Flugblatt einen Teil des Informationsdefizites beheben konnten und versuchen, in der nächsten Woche eine Veranstaltung zum HRG anzubieten. Bis dahin könnt Ihr Euch in der Fachschaft, am Info-Stand im Juridicum, wo der HRG-Entwurf, das alte HRG und die Alternativentwürfe der Grünnen und des fzs (Freier Zusammenschluß der Studierendenschaften) ausliegt, und im Internet (zahlreiche Links) informieren (http://www.informatik.uni-bonn.de/fs/").
Die beste Möglichkeit sich zu informieren und auf das Geschehen an dieser Uni einzuwirken, ist jedoch die Teilnahme an der
Vollversammlung (VV) der Studierenden der Uni Bonn
täglich um 12.00 Uhr im Uni-Hauptgebäude.
V.i.S.d.P.: Jens Plonka, Oliver Wolff, Cordula Kreis, Sven Regner c/o FS Jura, Adenauerallee 24-42, 53113 Bonn