Sicherheitsbeauftragter
| Sicherheitsbeauftragter für die Informatik (Neubau) Udo Fink |
Vorwort
Sicherheitsbeauftragte sind für die Kollegen vor Ort Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie sind Bindeglied zwischen den Kollegen und den Vorgesetzten. Sie sollen im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz beraten und helfen, haben kein Weisungsrecht. Probleme können sie im Arbeitsschutzausschuss oder im direkten Gespräch mit den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt lösen helfen. Die Funktion ist ehrenamtlich, eine Haftung für Versäumnisse besteht nicht.
Sicherheitsbeauftragte werden gem. § 22 Sozialgesetzbuch VII. Buch (SGB VII) bestellt.
Sie haben u.a. folgende Aufgaben:
- auf Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und deren Funktion achten
- auf die ordnungsgemässe Benutzung der Schutzeinrichtungen durch die Kollegen achten
- sich vom Vorhandensein der persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und auf deren ordnungsgemässe Benutzung achten
- auf die ordnungsgemässe Unterweisung neuer Mitarbeiter achten
- an Betriebsbesichtigungen teilnehmen
- an Unfalluntersuchungen teilnehmen
- Unfallmeldungen abzeichnen und auf die Aufklärung der Unfallursachen achten
- im Arbeitsschutzausschuss mitarbeiten
- mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Personalrat zusammen arbeiten
Sie dürfen
- durch die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden,
- Vorgesetzte direkt ansprechen,
- Kollegen auf sicherheits- und gesundheitswidriges Verhalten hinweisen,
- bei sicherheits- und gesundheitswidrigem Verhalten sofort eingreifen,
- Verbesserungsvorschläge zum Gesundheits- und Arbeitsschutz machen und auf ihre Durchführung hinwirken,
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Personalrat direkt ansprechen,
- Informationen verlangen, die für ihre Aufgabenerfüllung relevant sind,
- Einsicht in Unfallanzeigen und -auswertungen nehmen,
- an Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen,
- die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit aufwenden,
- sich bei ungemindertem Arbeitsentgelt aus- und fortbilden lassen,
- jederzeit ihr Amt niederlegen oder die Vertrauensfrage stellen.
Sie sind verpflichtet
- in ihrem Zuständigkeitsbereich Massnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen,
- Vorgesetzte über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren,
- von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen.
Wichtige Links
Notrufe (intern)
Heizung - Klima - Sanitär
| Bereich | Heizung | Klima | Sanitär |
| AVZ III (Bereich Römerstr.) | 1. Schlich, Klaus 2. Plück, Hans Leo | 1. Schlich, Klaus
2. Plück, Hans Leo | 1. Schlich,Klaus 2. Plück, Hans Leo |
Elektrotechnik (außer Brandmeldeanlagen)
| Bereich | Elektrotechnik |
| AVZ III (Bereich Römerstr.) | 1. Diwo, Karl-Peter
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